24. März 2020 / Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft
Familienrecht in der Corona-Krise

Auswirkungen auf das Umgangsrecht

Die Politik setzt auf die Vermeidung sozialer Kontakte. Getrennt lebende Elternteile fragen sich vor diesem Hintergrund, wie der Kontakt zwischen ihnen und dem Kind - auch vor dem Hintergrund geschlossener Umgangsvereinbarungen - stattfinden soll. Was ist, wenn der andere Elternteil Kontakt zu infizierten Personen hatte, unwissentlich selbst infiziert ist oder sogar Erkältungssymptome zeigt, aber dennoch Umgang mit seinem Kind haben will? Was ist, wenn der Eindruck entsteht, der andere Elternteil nutzt die derzeitige Lage nur aus, um den „unerwünschten“ Umgang zum anderen Elternteil zu unterbinden?

In diesem Fall steht dem Recht des einen Elternteils auf Umgang mit dem Kind dem Recht des anderen Elternteils, eine Infektion des Kindes zu vermeiden, gegenüber. Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Problemkreis gibt es verständlicherweise noch nicht. In jedem Fall hat aber das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Zudem ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Ansteckungsrisiko und dem Recht des anderen Elternteils auf Umgang mit des Kindes erforderlich. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts wäre aber - nach derzeitiger rechtlicher Einschätzung - durchaus zumutbar. Dabei ist aber das Zeitmoment zu beachten. Sollte sich die Lage entspannen und sich die Maßnahmen der Politik lockern, muss der Umgangskontakt unverzüglich wieder aufgenommen werden. Mit Zwangsmaßnahmen für den betreuenden Elternteil ist unter diesen Bedingungen jedoch nicht zu rechnen, sofern er im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der Gesundheit des Kindes entschieden hat. Im Streitfall müsste eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

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Autor: Martina Kurtz

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Martina Kurtz
Fachanwältin für Familienrecht

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