04. November 2021 / Auto & Verkehr
Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten
Unfallgeschädigte müssen sich bei außergewöhnlich langer Reparaturdauer ihres Fahrzeugs nach dem Grund der Verzögerung erkundigen und auf zeitnahe Erledigung drängen. Kosten für die Corona bedingte Desinfektion des Kfz vor Rückgabe sind - anders als die Kosten vor Hereinnahme des Fahrzeugs in die Werkstatt - ersatzfähig. Dies entschied das Amtsgericht Bautzen mit seinem Urteil vom 16.09.2021 - 21 C 570/20.
In dem vom Amtsgericht Bautzen entschiedenen Fall wurde ein Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das alleinige Verschulden des Unfallgegners war unstreitig. Die Reparatur in der Werkstatt zog sich über etwa zwei Monate hin. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich, Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturzeit zu zahlen und behauptete einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Sie weigerte sich zudem, die Kosten für die Desinfektion des Kfz nach der Annahme und vor der Rückgabe zu erstatten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts fiel überwiegend zugunsten des Geschädigten aus. Es bejahte den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturzeit und begründete dies damit, dass sich der Geschädigte wöchentlich bei der Werkstatt nach dem Reparaturstand erkundigt habe. Den ihm mitgeteilten Grund für die Verzögerung in Form von Corona bedingten Lieferschwierigkeiten habe er nicht in Zweifel ziehen müssen.
Auch die Desinfektionskosten vor Rückgabe des Fahrzeugs wurden dem Geschädigten zugesprochen. Als nicht erstattungsfähig sah das Amtsgericht hingegen die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des Kfz in die Werkstatt an. Dabei handele es sich um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme, die zu den Allgemeinkosten gehöre.
Autor: Martina Kurtz