02. Dezember 2021 / Immobilienrecht
Bindung des Mieters an Kabelanschluss ist zulässig

Nach der noch bis zum 30.06.2024 geltenden Rechtslage kann ein Vermieter den Mieter im Mietvertrag verpflichten, während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses einen von ihm zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss für die Bereitstellung von Fernseh- und Radioprogrammen zu nutzen. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Vermieterin als große Wohnungsbaugesellschaft die Kosten für die Versorgung der Mietsache mit TV und Radio als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Das Kabelfernsehnetz konnte von den Mietern auch für Telefon und Internet genutzt werden. Die Mietverträge mit den Mietern sahen keine Möglichkeit vor, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung zu kündigen.

Die Klägerin - die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Sie sah einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) (alte Fassung), darin, dass die Mietverträge keine Regelung über die Kündbarkeit kostenpflichtiger Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten vorsahen und den Mietern nicht die Begrenzung der Bereitstellung solcher Anschlüsse auf höchstens 12 Monate angeboten wurde.

Die Entscheidung des BGH fiel zugunsten der Vermieterin aus. Zwar erbringe die Vermieterin als große Wohnungsbaugesellschaft einen Telekommunikationsdienst, der angesichts der Vielzahl von vermieteten Wohnungen auch öffentlich zugänglich im Sinne des TKG sei. Da die Mietverträge aber auf unbestimmte Zeit geschlossen würden, könnten diese von den Mietern mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des TKG auf die geschlossenen Mietverträge scheide aus. Erst nach der ab dem 1. Juli 2024 geltenden neuen Fassung des TKG könnten die Mieter die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen des Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden.

Autor: Martina Kurtz

Jetzt anfragen

Ihre Anfrage

Ihre Nachricht

Anrede

Vor- und Nachname

Unternehmen/Organisation

Telefon

E-Mail-Adresse

Straße

PLZ und Ort

Ihre Anfrage ist unverbindlich und anwaltskostenfrei. Wir teilen Ihnen kurzfristig mit, wie wir Sie im Hinblick auf Ihre Anfrage unterstützen können. Erst durch Ihre anschließende Bestätigung kommt ein Mandatsverhältnis zustande.

Für uns haben ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten und die Datensicherheit hohe Priorität. Personenbezogene Daten werden daher nur im notwendigen und gesetzlich gebotenen Umfang verarbeitet. Wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen, werden die personenbezogenen Daten verarbeitet, welche Sie uns mitteilen. Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Darüber hinaus haben Sie das Recht, erteilte Einwilligungen für die Zukunft zu widerrufen.

Die ausführlichen Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unserer Homepage. Diese finden Sie hier.

kurtz.jpg

Martina Kurtz
Fachanwältin für Familienrecht

SIMONEIT & SKODDA
Rechtsanwälte
Fachanwälte

03841 / 7600-0
wismar@simoneit-skodda.de
Dankwartstraße 22
23966 Wismar
Kontakt