02. Dezember 2021 / Immobilienrecht
Bindung des Mieters an Kabelanschluss ist zulässig
Nach der noch bis zum 30.06.2024 geltenden Rechtslage kann ein Vermieter den Mieter im Mietvertrag verpflichten, während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses einen von ihm zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss für die Bereitstellung von Fernseh- und Radioprogrammen zu nutzen. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Vermieterin als große Wohnungsbaugesellschaft die Kosten für die Versorgung der Mietsache mit TV und Radio als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Das Kabelfernsehnetz konnte von den Mietern auch für Telefon und Internet genutzt werden. Die Mietverträge mit den Mietern sahen keine Möglichkeit vor, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung zu kündigen.
Die Klägerin - die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Sie sah einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) (alte Fassung), darin, dass die Mietverträge keine Regelung über die Kündbarkeit kostenpflichtiger Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten vorsahen und den Mietern nicht die Begrenzung der Bereitstellung solcher Anschlüsse auf höchstens 12 Monate angeboten wurde.
Die Entscheidung des BGH fiel zugunsten der Vermieterin aus. Zwar erbringe die Vermieterin als große Wohnungsbaugesellschaft einen Telekommunikationsdienst, der angesichts der Vielzahl von vermieteten Wohnungen auch öffentlich zugänglich im Sinne des TKG sei. Da die Mietverträge aber auf unbestimmte Zeit geschlossen würden, könnten diese von den Mietern mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des TKG auf die geschlossenen Mietverträge scheide aus. Erst nach der ab dem 1. Juli 2024 geltenden neuen Fassung des TKG könnten die Mieter die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen des Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden.
Autor: Martina Kurtz