08. November 2019 / Baurecht | Planungsrecht | Natur- und Umweltrecht
Voraussetzungen der Kontingentierung von Schallemissionen im Bebauungsplan

Auszug aus den Gründen:

Unabhängig davon ist der Antrag begründet, weil der Bebauungsplan unzulässige Festsetzungen in Hinblick auf die Schallemissionskontingentierungen enthält.

(1) Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns in § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, das allein die Festsetzung von Emissionskontingenten ermöglicht, wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.

Die Voraussetzung für eine Gliederung eines Gewerbegebiets ist, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkung gilt. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Selbst wenn die Gemeinde über ein festgesetztes Gewerbegebiet verfügt, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Der Plangeber muss in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, B. v. 7.12.2017 – 4 CN 7.16, NVwZ 2018, 499).

Soweit es um die Gliederung eines Industriegebietsgeht, bedeutet dies entsprechend, dass auch hier bei der Gliederung die allgemeine Zweckbestimmung gewahrt bleiben muss. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, B. v. 7.3.2019 – 4 BN 45/18, NVwZ 2019, 655) nicht erfüllt, wenn die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt wird, ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, zu dienen. Das sind Gewerbebetriebe, die mehr als nicht erheblich i. S.v. § 8 BauNVO, also erheblich belästigen. Nach oben ist der zulässige Störgrad dabei nicht begrenzt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 9 BauNVO Rn. 8). Dem muss die Gliederung eines Industriegebiets nach Emissionskontingenten Rechnung tragen. Sie wahrt die allgemeine Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 BauNVO nicht und ist von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt, wenn mit den Emissionskontingenten Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen werden.

(2) Diese Anforderungen erfüllen die Festsetzungen für Emissionskontingente sowohl in den GE wie in den GI nicht.

Für die Gewerbegebiete gilt: Die 2. Änderung enthält ein neues GE 8, für das Emissionskontingente von 57/44 dB(A) festgesetzt sind. Es kann offen bleiben, ob für eine Geräuschkontingentierung, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen soll, von 60 dB(A) tags wie nachts auszugehen ist (vgl. Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1; a.A. Guggemos/Storr, Referat bei 10. Bay. Immissionstage 2018 – http://www.bekon-akustik.de/Auswirkungen_Urteil%20BVerwG_Bauleitplanung_Gewerbe-Industriegebiete.pdf –, die von einem Nachtwert von 45 dB(A) ausgehen mit der Begründung, in GE seien auch Hotels und Beherbergungsbetriebe zulässig). Selbst wenn man das weitere GE mit einem Kontingent von 62/40 dB(A) einbezieht, weist keines die notwendigen Emissionskontingente für ein GE auf.

Allerdings hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass die notwendigen Werte erreicht werden könnten, wenn die Zuschläge für die festgesetzten Richtungssektoreneinbezogen würden. Für das GE 8 betragen die höchsten Zuschläge in den Sektoren B und C 3/6 dB(A), so dass sich insgesamt 60/50 dB(A) ergeben. Für das vorhandene GE betragen die Zuschläge 3/5 dB(A), mithin ergeben sich insgesamt 65/45 dB(A). Der Senat ist indes der Ansicht, dass diese Betrachtung nicht zulässig ist.

Das BVerwG hat hervorgehoben, dass es notwendig ist, in dem Bebauungsplan selbst oder anderswo zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet vorzusehen, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, diejeden(Hervorhebung durch den Senat) nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist (BVerwG, U. v. 7.12.2017 – a. a. O., juris Rn. 15 und 17). Damit verträgt es sich nicht, wenn die Zulässigkeit eines Vorhabens erfordert, es in bestimmter Weise so zu planen, dass die wesentlichen Emissionsquellen nur in eine bestimmte Richtung abstrahlen dürfen (vgl. OVG Münster, U. v. 11.10.2018 – 7 D 99/17.NE, BauR 2019, 53, wonach es nicht genügt, dass erst durch erhebliche Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen eine Einhaltung der Kontingente für die Lärmemissionen der gewerblichen Tätigkeit möglich wird).

Der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung enthält ferner die Industriegebiete GI 1 bis 6. Keines ist ohne ein Emissionskontingent festgesetzt.Erforderlich ist aber, dass durch die Emissionskontingente Industriebetriebe ab einem gewissen Störgrad nicht im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen werden(BVerwG, B. v. 7.3.2019 – a. a. O.). Der Senat folgt nicht der Ansicht, es genüge für ein Industriegebiet ein Wert von 65/60 dB(A) (so Guggemos/Storr a. a. O.). Abgesehen davon gibt es weder im Bereich der 2. Änderung noch dem Gesamtbebauungsplan ein GI, das diese Werte ohne Berücksichtigung der Sektorenzuschläge ermöglichen würde.

Dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung (dort Seite 33) ist nicht zu entnehmen, dass auf ein anderes GE oder GI verwiesen werden soll, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb bzw. jeden Industriebetrieb ermöglicht. Der Verweis auf ein entsprechendes faktisches Industriegebiet nördlich im Anschluss an das Plangebiet reicht nicht aus. Den in Bezug genommenen Ausführungen in der Begründung des ursprünglichen Plans … in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 24.4.2019 lässt sich nicht entnehmen, dass im Zusammenhang mit der nun vorgenommenen Schallemissionskontingentierung ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde besteht, in Hinblick auf diese Gebiete von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch zu machen.

Die Ausführungen der Seite 3 enthalten unspezifisch eine Umschreibung der vorgegebenen Situation. Gleiches gilt für die Ausführungen auf Seite 7. Auf Seite 9 der Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der Eigenschaften der Betriebe und Anlagen erfolge eine Begrenzung der zulässigen emissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO. Eine nähere Bezugnahme auf eine planerische Einbeziehung vorhandener Gewerbe- oder Industriegebiete außerhalb des Planbereiches enthält diese Passage nicht.

Autor: Professor Dr. Karsten Simoneit

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Professor Dr. Karsten Simoneit

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