16. April 2019 / Baurecht | Planungsrecht | Natur- und Umweltrecht
Kein Bebauungsplan der Innenentwicklung für Jugendheim im Außenbereich

Kein Bebauungsplan der Innenentwicklung

Der streitgegenständliche Bebauungsplan konnte nicht als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtungs- oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 4.11.2015 – 4 CN 9/14, BVerwGE 153, 174 ausgeführt:

„…Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz und entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit – so ist zu ergänzen – für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13 a BauGB nicht. Ob die Vorschrift die Überplanung eines „Außenbereichs im Innenbereich“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 S. 31) erlaubt oder die Beplanung eines Gebiets, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.“

Daraus folgt, dass einem Bebauungsplan grundsätzlich die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagtist. Dies gilt auch dann, wenn – was hier allerdings ausscheiden dürfte – die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt.

In der Begründung des hier streitgegenständlichen Bebauungsplanes heißt es unter 1. Planungsziele (S. 3 der Begründung) dazu: „Der Bebauungsplan Nr. E soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Jugendkulturherberge schaffen, der als Ersatzbau an Stelle des bisherigen Jugendhauses errichtet werden soll.“

Unter „Rechtsgrundlagen“ heißt es: „Die Planung dient der Innenentwicklung i. S.v. § 13 a BauGB. Ungeachtet einer derzeitigen planungsrechtlichen Bewertung als Außenbereichslage gemäß § 35 BauGB ist das Plangebiet Bestandteil der Siedlungsflächen des Ortes und aufgrund der Standortlage am L. und am Q. auch infrastrukturell integriert. […] Das Planungsziel besteht in einer Intensivierung der bestehenden baulichen Nutzung. Mit dem B-Plan werden damit im Sinne einer Wiedernutzbarmachung von Flächen die Konsolidierung der bestehenden Gemeinbedarfsnutzung und die Nachnutzung der bebauten Fläche vorbereitet.“

Diese Erwägungen sind mit der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, nicht vereinbar.

Der Umstand, dass im Plangebiet vereinzelte bauliche Anlagen vorhanden sind bzw. waren, rechtfertigt die Anwendung des § 13 a BauGB im Außenbereich nicht. Denn § 13 a Abs. 1BauGB spricht davon, dass Ziel der Planung die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung sein muss. Somit muss sich auch eine Wiedernutzbarmachung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung darstellen.

Ausweislich der vorliegenden Pläne und Luftbilder endet die zusammenhängende Bebauung mit der Bebauung südlich des L. (nördliches Ende des B-Plans N). Nördlich des L. befindet sich ein Waldstück, ca. fünfzig bis sechzig Meter von der Straße entfernt ist das Sportplatzgelände gelegen. Östlich des Sportplatzes befand sich das Jugendclubhaus, das inzwischen abgerissen wurde. Nördlich des Sportplatzes befindet sich noch ein Vereinsgebäude. Durch den umliegenden Wald und dem Umstand, dass sich in dem Bereich keine weitere Bebauung findet, ist eine Außenbereichslage anzunehmen. Auch das Hotel, das sich nördlich des Sportplatzgeländes findet, ist nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Da weder in nördlicher, noch südlicher, noch westlicher Richtung in angemessener Entfernung eine Bebauung folgt, die in der Lage wäre, das Vorhabengebiet zu einer Außenbereichsinsel zu machen, ist die Anwendung des § 13 a BauGB unzulässig.

Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin erwähnten Entscheidung des VGH Mannheim vom 2.8.2018 – 3 S 1523/16. Danach soll ein Bebauungsplan auch dann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden können, wenn mit ihm eine faktisch zum Außenbereich gehörende Fläche überplant wird, die aber ihre Außenbereichseigenschaft im Rechtssinn dadurch verloren hat, dass sie bereits zuvor in einen anderen Bebauungsplan einbezogen worden ist, sofern es sich dabei um eine Fläche handelt, die schon nach dem geltenden Bebauungsplan für eine Bebauung vorgesehen war. Diese Situation liegt hier nicht vor. Lediglich dem angefochtenen Bebauungsplan benachbarte Flächen sind Gegenstand eines Bebauungsplans.

Beachtlichkeit des Fehlers nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

Der Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Denn die Gemeinde unterließ eine Umweltprüfung i. S.d. § 2 Abs. 4BauGB und erstellte entgegen § 2 a Satz 2 Nr. 2BauGB keinen Umweltbericht, der als Teil der Begründung (§ 2 a Satz 3BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015, a.a.O; Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2).

Autor: Professor Dr. Karsten Simoneit

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Professor Dr. Karsten Simoneit

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Honorarprofessor an der Hochschule Wismar

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