28. Oktober 2020 / Baurecht | Planungsrecht | Natur- und Umweltrecht
Grenzen der baurechtlichen Verfahrensfreiheit von Garten- und Teichanlagen

Auszug aus den Urteilsgründen:

Die Klage betrifft das bereits realisierte Vorhaben der Errichtung eines Teiches auf dem Grundstück des Klägers in B, Ortsteil A, C-Straße.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigungsfreiheit, hilfsweise die Feststellung dass eine Baugenehmigung als erteilt gilt, weiter hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung. Der Kläger stellte am 31. August 2015 einen Bauantrag. Die Gemeinde versagte das Einvernehmen, weil das Vorhaben nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Landschaftsschutzgebiet und in der Gewässerschutzzone des Boddens liege, wo jegliche antragsgebundene Bebauung generell untersagt sei.

Die untere Naturschutzbehörde stimmte dem Vorhaben im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Lage im Landschaftsschutzgebiet, dessen Schutzzielen das Vorhaben nicht entspreche, ebenfalls nicht zu. Es seien Versiegelungen erfolgt, die zu einem Verlust der ökologischen Funktionsfähigkeit führten. Die Nutzung sei nicht landschaftsgerecht. Die Belange des Naturschutzes würden erheblich und nachhaltig beeinträchtigt.

Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 mit der Begründung ab, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Die mit dem Vorhaben verbundene Zersiedelung widerspreche einer geordneten baulichen Entwicklung. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dem Vorhaben, das einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle und im Landschaftsschutzgebiet liege, stünden auch naturschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Im Übrigen seien mit dem Bauantrag keine prüffähigen Bauvorlagen eingereicht worden.

a) Der Kläger macht geltend, das Vorhaben betreffe die zweckentsprechende Einrichtung von Gärten und sei daher gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e LBauO M-V (2006) verfahrensfrei. Es füge sich in das Gesamtbild der Gartenanlage planerisch ein. Es handele sich auch nicht um einen Behälter gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f LBauO M-V (2006), weil der Nutzen eines solchen sich bereits nach dem Wortsinn - wie bei einem Löschwasserteich - auf die Lagerung oder Aufbewahrung beschränken müsse. Dies ergebe sich auch aus den weiteren in § 61 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V (2006) aufgelisteten Arten von Behältern. Wären Gartenteiche von vornherein als Behälter anzusehen, so wäre die Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e LBauO M-V (2006) in diesen Fällen generell ausgeschlossen. Ein Spezialitätsverhältnis zwischen den Tatbestandsalternativen des § 61 Abs. 1 LBauO M-V bestehe nicht.

Allerdings trifft zu, dass die Tatbestandsalternativen des § 61 Abs. 1 LBauO M-V grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen (vgl. Lechner/Busse, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dez. 2019, Art. 57 Rn. 26). Daraus dass die Voraussetzungen eines bestimmten - dem Gegenstand nach einschlägigen - Tatbestandes der Verfahrensfreiheit nicht erfüllt sind, kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist; vielmehr kann es grundsätzlich einem anderen Tatbestand der Verfahrensfreiheit unterfallen, es sei denn dass im Verhältnis zu diesem der zuerst geprüfte - und verneinte - Tatbestand der speziellere ist.

Im vorliegenden Fall kann aber offen bleiben, ob das Vorhaben vom Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f LBauO M-V (2006) erfasst wird, weil es sich um ein Wasserbecken im Sinne dieser Vorschrift handelt (zur Einordnung von Gartenteichen als Wasserbecken vgl. Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NW, 13. Aufl. 2019, § 62 Rn. 104; Jeromin, LBauO RP, § 62 Rn. 47), oder ob dies - wie der Kläger meint - aufgrund der Überschrift „Behälter“ zu § 61 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V (2006) zu verneinen ist, weil Behälter lediglich der vorübergehenden oder endgültigen Aufbewahrung oder Lagerung von Stoffen dienen dürfen, nicht aber sonstigen Zwecken (vgl. Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 191 mwN; vgl. a. Jeromin a.a.O. § 62 Rn. 49). Ebenso kann offen bleiben, ob für den Fall, dass der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f LBauO M-V (2006) eröffnet ist, aufgrund einer Spezialität dieser Vorschrift eine Anwendung von § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e LBauO M-V (2006) gesperrt ist. Denn auch wenn § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e LBauO M-V (2006) grundsätzlich anwendbar sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die dort geregelten Voraussetzungen einer Verfahrensfreiheit hier vorliegen.

Der Kläger selbst trägt vor, ein Garten sei ein begrenztes Stück Land zum Anpflanzen von Nutz- oder Zierpflanzen. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Garten im Sinne der Vorschriften über die Verfahrensfreiheit nicht beliebig groß sein kann (vgl. Lechner/Busse a.a.O. Rn. 258), fehlt es hier an einer Begrenzung zur freien Landschaft. Der Senat geht ferner davon aus, dass in Fällen, in denen - wie hier - ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich übergeht, nur derjenige Teil des Grundstücks ein Garten im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e LBauO M-V (2006) sein kann, der im Hinblick auf die bebauungsakzessorische Nutzung dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich angehört. Dies ist hier bei dem Standort des Vorhabens offenkundig nicht der Fall (s.u. c)).

Hinzu kommt, dass - worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach zu Recht abgestellt hat - auch bei Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e LBauO M-V (2006) die Wertung des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f LBauO M-V (2006) zu beachten ist, nämlich dass bauliche Anlagen, die ein Wasservolumen von mehr als 100 cbm umfassen, nicht genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Dass diese Wertung sich nicht auf Behälter im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V (2006) beschränkt, folgt aus § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a LBauO M-V (2006), wonach auch Schwimmbecken nur bis zu einem Beckeninhalt von maximal 100 cbm verfahrensfrei errichtet werden dürfen, dies im Übrigen ausdrücklich auch nur im Innenbereich. Ebenso kann daher auch ein Teich nur bis zu dieser Größe als Anlage zur Gartengestaltung im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e LBauO M-V (2006) in Betracht kommen. Dies steht in Übereinstimmung damit, dass die Verfahrensfreiheit an die dienende Funktion der baulichen Anlage anknüpft, denn Gärten sind nach den Vorgaben der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nicht dazu bestimmt, überbaut zu werden (vgl. Wenzel, in: Gädtke u.a., a.a.O. Rn. 139).

b) Soweit der Kläger geltend macht, es sei von einer Genehmigungsfiktion aufgrund Zeitablaufs auszugehen, erfüllt sein Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen. Er weist lediglich darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag, der ihres Erachtens nicht vollständig sei, nicht endgültig bearbeiten dürfe, sondern als unvollständig zurückweisen müsse. Mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats, nach der das Unterlassen eines (fristgerechten) Hinweises auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen keinen Genehmigungsanspruch, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsrecht begründen kann, und der Eintritt einer Genehmigungsfiktion in einem solchen Fall dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (Urt. v. 14.08.2013 - 3 L 116/07 - juris Rn. 57), setzt er sich nicht auseinander; er erläutert auch sonst seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht näher und nennt für diese keine Belege.

c) Der Kläger macht weiter geltend, das Vorhaben liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten topografische Besonderheiten dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang nicht am letzten Baukörper ende, sondern ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen seien. Eine solche natürliche Grenze sei im vorliegenden Fall das Ufer des Boddens. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Erweiterung des Innenbereichs bis zu einem Geländehindernis nur für ein bis zwei Grundstücke möglich sei. Diese konkrete Begrenzung entspreche nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sei willkürlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Allerdings kann die Bedeutung topografischer Besonderheiten für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich - ebenso wie generell die Reichweite eines Bebauungszusammenhanges - nur aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Konkrete metrische Grenzen gibt es hierfür nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Formulierung ausgedrückt hat, es sei nicht nach „geografisch-mathematischen Maßstäben“ zu entscheiden. Richtig ist aber auch, dass die Größe einer Freifläche bis zu einer - unterstellt - topografischen Begrenzung eine Indizwirkung dafür hat, ob diese Fläche noch dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden kann. Denn es entspricht der Regel, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet, während die Ausdehnung darüber hinaus bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze die Ausnahme darstellt. Für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe eine unbebaute Fläche den Bebauungszusammenhang unterbricht, lässt sich damit zwar kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist aber auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.02.2019 - 10 A 21.17 - juris Rn. 32).

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme durch Augenschein entschieden und erkannt, dass die Freifläche bis zum Bodden zu groß sei, um einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Gegen diese Bewertung erhebt der Kläger keine konkreten Einwände. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen, erneuten Beweisaufnahme anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht, reicht für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel grundsätzlich nicht aus (OVG Greifswald, Beschluss vom 04.04.2012 - 3 L 39/11 - S. 3 d. Umdrucks).

18Im Übrigen kommt das Boddenufer von vornherein deshalb nicht als topografisches Hindernis zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich in Betracht, weil im Hinblick auf die Regelung eines Bauverbotes im 150 m breiten Gewässerschutzstreifen an Küstengewässern (§ 29 Abs. 1 Satz 2 NatSchAG M-V) eine Bebauung bis an das Ufer heran nicht zulässig ist.

19d) Der Kläger wendet schließlich ein, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB auch im Außenbereich zulässig. Was das Bauverbot im Gewässerschutzstreifen gemäß § 29 NatSchAG M-V angehe, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht festgestellt, wo die maßgebliche Mittelwasserlinie verlaufe. Insoweit legt der Kläger aber nicht dar, weshalb deren konkreter Verlauf entscheidungserheblich sein könnte. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gemäß der Regelung für Küstengewässer in § 29 Abs. 1 Satz 2 NatSchAG M-V ein Abstand von 150 m von der Mittelwasserlinie einzuhalten ist; dies stellt auch der Kläger nicht in Frage. Angesichts einer Entfernung des Vorhabens von - unter Außerachtlassung des Bereichs der Steganlage - (höchstens) etwa 50 m zum Boddenufer kann es auf den konkreten Verlauf der Mittelwasserlinie nicht ankommen.

Autor: Professor Dr. Karsten Simoneit

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Professor Dr. Karsten Simoneit

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