15. Oktober 2021 / Baurecht | Planungsrecht | Natur- und Umweltrecht
Boote als bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Das Hausboot ist aber nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Insbesondere ist es keine Anlage iSv § 62 I SchlHLBO, deren Errichtung nach der Landesbauordnung genehmigungsbedürftig ist.

"Hausboot" ist nicht genehmigungsbedürftig 

Das Hausboot der Ast. ist nicht genehmigungsbedürftig, weil es keine bauliche Anlage ist. Bauliche Anlagen sind gem. § 2 I 1 SchlHLBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Das Hausboot ist aus Bauprodukten hergestellt. Ein Boot, das bestimmungsgemäß weder mit dem Erdboden verbunden ist noch durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, ist aber nur dann eine bauliche Anlage, wenn es nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Das lässt sich für das Hausboot der Ast. nicht feststellen.

Dieses Tatbestandsmerkmal trägt dem Umstand Rechnung, dass es aus Bauprodukten hergestellte Anlagen gibt, die grundsätzlich beweglich sind, aber im Einzelfall ortsfest genutzt werden mit der Folge, dass es notwendig erscheint, sie wie ortsfeste Anlagen zu behandeln, insbesondere der bauaufsichtlichen Kontrolle zu unterwerfen (vgl. Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein Stand: Sept. 2020, § 2 Rn. 16; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Jan. 2021, § 2 Rn. 11). Eine überwiegend ortsfeste Nutzung ist anzunehmen, wenn die Anlage langfristig oder fortgesetzt an einem Ort aufgestellt ist, wenn also eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem zu ihrer Aufstellung dienenden Grundstück besteht (Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2021, 2.4, überwiegend ortsfest benutzte Anlagen, Rn. 32).

Ortsfestigkeit der Anlage

Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die der eigentlich beweglichen Sache vom Verfügungsberechtigten zugewiesene Funktion deutlich macht, dass sie an die Stelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses, treten soll (BVerwG, Urt. v. 26.6.1970 – IV C 116.68, BeckRS 1970, 00600, zu einem Wohnwagen). Der Begriff der überwiegenden ortsfesten Nutzung setzt nicht voraus, dass die Anlage rechnerisch für mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres an demselben Standort aufgestellt wird; es genügt ein Aufstellen für einen längeren Zeitraum, wobei gelegentliche Unterbrechungen unbeachtlich sind (VGH Kassel, NVwZ 1987, 427, zu einem Wohnwagen).

Diese Grundsätze gelten auch für Boote (BVerwG, Beschl. v. 22.7.1970 – IV B 209.69, BeckRS 1970, 31307529). Weil Sportboote regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden und ihre Größe und Ausstattung zudem mitunter ein auch längeres Verweilen an Bord erlaubt, genügt für die Feststellung einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht weder ein schlichter Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein bloßer Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausboots (OVG Berlin-Brandenburg). Entsprechend finden sich in der veröffentlichten Rechtsprechung jeweils über die vorgenannten Aspekte hinausgehende Anhaltspunkte für die Absicht einer überwiegend ortsfesten Verwendung (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1973 – IV B 8/72, BeckRS 1973, 106952: Wohnfloß, das durch einen Holzsteg und zwei an Land in Beton eingelassene Ketten festgehalten wird; OVG Münster, Beschl. v. 1.8.2016 – 7 B 683/16, BeckRS 2016, 49714, und VG Köln, Beschl. v. 10.6.2016 – 2 L 1110/16, BeckRS 2016, 47285: Nutzung der auf einem Ponton zu errichtenden Aufbauten als Clubheim; OVG Greifswald, Urt. v. 15.7.2015 – 3 L 62/10, BeckRS 2016, 42995: seit 2000 an einem Anleger liegende Holzkogge mit Büroräumen für ein Fahrgastschifffahrtsunternehmen und Lagerräumen für ein am Ufer befindliches Restaurant; VGH Kassel, Beschl. v. 14.4.1986 – 4 TH 449/86, BeckRS 1986, 112304: Nutzung eines seit Jahren ortsfest am Ufer liegenden Fahrgastschiffs als Gaststätte; VG Schleswig, Urt. v. 30.4.2012 – 8 A 45/11, BeckRS 2012, 58291: Ponton mit einem Wohn- bzw. Ferienhaus entsprechenden Aufbauten ohne eingebauten Motor und mit nicht montiertem Außenbordmotor, der bisher lediglich mittels Schleppungen seitens anderer Schiffe bewegt wurde; VG Cottbus, Beschl. v. 11.2.2016 – 3 L 18/16, BeckRS 2016, 42035: Boot ohne Motor mit einem Wochenendhaus ähnelnden Aufbauten, das seit 2012 an derselben Stelle liegt; VG Berlin, Urt. v. 18.3.2021 – VG 13 K 326.18, BeckRS 2021, 11232: containerartiges Hausboot, das im Internet als Ferienwohnung angeboten wird). 

Wichtig: Verwendungszweck

Da das Hausboot der Ast. grundsätzlich fahrtüchtig ist, bedarf es für die Frage, ob es nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Diese sprechen vorliegend dafür, dass das Hausboot zu dem bei einer Beseitigungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach seinem Verwendungszweck nicht dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Das folgt zunächst aus der technischen Ausstattung. Es handelt sich um einen Katamaran mit der Bauart Hausboot und einer für Ausfahrten geeigneten Ausstattung. Für das Boot gibt es eine Konformitätserklärung vom 17.6.2020 nach RL 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 über Sportboote und Wassermotorräder (EU-Sportbootrichtlinie), nach der es die Anforderungen an ein Sportboot, dh an ein Wasserfahrzeug mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, das für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt ist, erfüllt (vgl. Art. 3 Nr. 1, Nr. 2, Art. 4 I, Art. 15 EU-Sportbootrichtlinie). Das Boot hat ferner eine CE-Kennzeichnung vom 29.5.2020 nach Art. 16 ff. EU-Sportbootrichtlinie für die Entwurfskategorie C gemäß Anhang I A. 1. EU-Sportbootrichtlinie.

Danach müssen Wasserfahrzeuge der jeweiligen Entwurfskategorie so entworfen und gebaut sein, dass sie hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Beanspruchung hinsichtlich der jeweiligen Entwurfskategorie standhalten und eine gute Manövrierfähigkeit haben. Die Entwurfskategorie C ist die dritte von vier nach den Anforderungen absteigenden Kategorien. Wasserfahrzeuge dieser Kategorie gelten als für eine Windstärke bis einschließlich 6 nach der Beaufort-Skala und eine signifikante Wellenhöhe bis einschließlich zwei Meter ausgelegt. Diese Kategorie ermöglicht nicht nur Fahrten auf der Schlei, sondern auch auf der Ostsee und damit auch Überfahrten in andere Binnengewässer. Die technische Ausstattung des Hausboots umfasst ua einen Außenbordmotor mit 60 PS, Bug- und Heckstrahlruder, einen Steuerstand, Positionsleuchten, Hecklicht, Toplicht, Anker, Navigationsausrüstung, Tauwerk, Fender, Signalhorn, Fernglas, Kompass und GPS. Das Boot verfügt über einen 250-l-Benzintank für Fahrten, einen 500-l-Dieseltank für die Energieversorgung, einen 2000-l-Wasser- und einen 250-l-Abwassertank, dh es ist auf eine Versorgung von Land nicht angewiesen. Die technische Ausstattung und die Zertifizierung sprechen im Ansatz dafür, dass das Hausboot nach seinem Verwendungszweck nicht dafür bestimmt ist, ortsfest benutzt zu werden.

Auch der Umstand, dass bei einer Verbringung des Bootes an den Liegeplatz im Februar 2020 Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erst im Mai bzw. Juni 2020 erfolgt sind, lässt einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Die Verbringung des Bootes im Februar 2020 erklärt sich zwanglos damit, dass die Ast. das Boot unbestritten auf der Internationalen Bootsausstellung in Düsseldorf erworben haben, die im Januar 2020 stattgefunden hat. Ohne Kenntnisse darüber, welche Verfahrensdauer für die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung üblich ist, lässt die Erteilung der gem. § 3 See-Sportbootverordnung für die Inbetriebnahme von Sportbooten erforderlichen CE-Kennzeichnung im Juni 2020 jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Ast. nicht die Absicht hatten, das Hausboot als Sportboot zu verwenden.

Für eine ortsfeste Verwendung spricht auch nicht der Umstand, dass das Hausboot, wenn es am Steg liegt, einen Strom- und Wasseranschluss über mit Bajonettverschlüssen verbundene Leitungen zum Land hat. Nachvollziehbar verweisen die Ast. darauf, dass ein flexibler Strom- und Wasseranschluss bei größeren Sportbooten üblich sei und dass diese Leitungen am eigenen Liegeplatz den Vorteil hätten, nicht an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen des Hafens fahren zu müssen. Anschlüsse für Elektrizität und Trinkwasser am Liegeplatz gehören zur Ausstattung etwas besserer Marinas (wikipedia, Stichwort „Marina [Hafen]“, Abschnitt Infrastruktur). Entsprechend gehören Strom und Wasser am Liegeplatz auch zu den Serviceleistungen des Hafens Olpenitz (HafenOlpenitz.com, Stichwort Hafen, Liegeplatz, Preise für Serviceleistungen).

Auch Bauweise und Innenausstattung sprechen nicht dafür, dass das Hausboot nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dass es nach der typischen Kubatur, dh nach dem quaderförmigen Erscheinungsbild der Aufbauten den Eindruck eines Ferienhauses mit rechteckigem Grundriss erweckt, dessen Flachdach zugleich als Dachterrasse geeignet ist, liegt in der Natur der Sache. Dies macht es – ebenso wie die Ausstattung mit großen Fenstern und das Vorhandensein von Räumen mit bequemer Stehhöhe und Möblierung (hier: ein Badezimmer mit WC, Dusche und Waschbecken, ein Abstellraum, zwei Schlafzimmer mit je zwei Schlafplätzen und je einem deckenhohen Kleiderschrank und Regal, einem Aufenthaltsraum mit Esstisch und Stühlen, Sofa, Fernseher, dem Steuerstand und einer Küche inklusive Kühlschrank mit Gefrierfach, 4-Brenner-Gasherd, Backofen, Spüle, Mikrowelle und Küchenschränken) – zwar wahrscheinlicher als bei einem Sportboot in Form eines Segel- oder Motorbootes, dass es auch von Personen genutzt wird, die es von vornherein nicht bewegen wollen. Da eine Nutzung als Sportboot aber möglich ist, kann diesem Argument allenfalls eine bestätigende Bedeutung zukommen, wenn weitere Umstände für eine ortsfeste Nutzung sprechen. Die Anlegung eines von vornherein strengeren Maßstabs als bei Segel- und Motorbooten allein im Hinblick auf die größere äußere Ähnlichkeit mit einem Ferienhaus verbietet sich aus Gründen der Gleichbehandlung. Auch für Segel- und Motorboote ist typisch, dass sie regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden (vgl. allgemein zu Sportbooten OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2018, 842). Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Bewertung des Einzelfalls sind hinzunehmen.

Für eine überwiegend ortsfeste Nutzung als Verwendungszweck spricht allerdings, dass das Boot im Jahr 2020 tatsächlich durchgängig am Steg lag. Es wurde in dieser Zeit nur dreimal für eine Woche vermietet und von den Mietern ortsfest genutzt. Die Ast. selbst waren, so ihr Vortrag, nur einige Male vor Ort, um die Ausrüstung zu vervollständigen und einige Arbeiten am Boot zu erledigen, der Ast. hat sich dort auch mit seinen Kindern aufgehalten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG hatten nur vier kurze Fahrten am 24., 26. und 30.1. sowie am 10.2.2021 stattgefunden. Entsprechend betrug die Motorbetriebszeit zum Zeitpunkt des vom Ag. durchgeführten Ortstermins am 3.2.2021 nur sechs Stunden.

§ 2 I 1 SchlHLBO stellt aber mit der Formulierung, dass die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, in der Sache auf eine Verwendungsabsicht und damit auf ein subjektives Element ab. Bei der Frage, ob im Einzelfall eine sportboottypische Verwendungsabsicht vorliegt, ist es deshalb bis zu einem gewissen Grad ausnahmsweise zulässig, neben objektiven anlagenbezogenen Gesichtspunkten auch auf subjektive Aspekte abzustellen. So kann es Gründe geben, eine grundsätzlich vorhandene Verwendungsabsicht noch nicht umzusetzen. Denkbar ist zum Beispiel, dass jemand ein Boot erwirbt und an einen Steg legen lässt, der die technischen Fähigkeiten zur Nutzung des Bootes erst erwerben muss und deshalb möglicherweise nicht im selben Jahr seine Nutzungsabsicht umsetzen kann. Denkbar sind aber auch familiäre Umstände, die Urlaubsplanungen zunichtemachen, wie Krankheiten oder Todesfälle. Je nach Entfernung des Wohnorts besteht auch nicht in gleichem Maße die Möglichkeit, die sportboottypische Verwendungsabsicht durch (regelmäßige) Ausfahrten am Wochenende zu belegen, wenn, aus welchen Gründen auch immer, die Nutzung für (längere) Urlaubsausfahrten in einem Jahr nicht in Betracht kommt. Sind solche Umstände plausibel dargelegt, bedarf es einer umfangreicheren Tatsachengrundlage, ggf. Feststellungen über mehr als ein Jahr, um das Fehlen einer sportboottypischen Verwendungsabsicht anzunehmen.

Dies vorausgesetzt ist das Hausboot vorliegend auch unter Berücksichtigung der Liegezeit nicht dazu bestimmt, ortsfest benutzt zu werden. Die Ast. haben nachvollziehbar und unbestritten dargelegt, dass private Nutzungspläne hinsichtlich des neu angeschafften Bootes dadurch beeinträchtigt worden sind, dass sie sich im April 2020 getrennt haben. Berücksichtigt man ferner, dass Sportboote üblicherweise im Winterhalbjahr an Land verbracht werden und dass einer Nutzung zunächst die fehlenden Papiere entgegenstanden, verbleibt ein Zeitraum von Mitte Juni bis Oktober 2020, für den eine Nutzung als Sportboot bei einer entsprechenden Verwendungsabsicht zu erwarten gewesen wäre. Angesichts der veränderten Lebenssituation und des Wohnsitzes/bzw. inzwischen der getrennten Wohnsitze der Ast. in Niedersachsen sowie unter ergänzender Berücksichtigung der gerichtsbekannten Einschränkungen der privaten Lebensgestaltung im Jahr 2020 durch die Covid-19-Pandemie dürften bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ortsfeste Verwendungsabsicht vorgelegen haben.

Dem steht nicht entgegen, dass das Hausboot 2020 dreimal für eine Woche an Freunde der Ast. vermietet worden ist. Die Beigel. hat selbst eingeräumt, keine Erkenntnisse darüber zu haben, dass die Ast. für eine Vermietung geworben hätten. Dass zwei von ihr vorgeschickte Personen auf Nachfrage nach der Möglichkeit einer Vermietung von der Reinigungskraft der Ast. und dem Hafenmeister die Mobilfunknummer der Ast. bekommen haben, ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Das Vorhandensein einer Reinigungskraft spricht schon deshalb nicht für die Absicht einer Vermietung des Hausboots als Ferienwohnung, weil die Ast. auf ihren an den Steg angrenzenden Grundstücken mehrere Ferienhäuser gewerblich vermieten. Im Übrigen kann die bloße Mitteilung einer Telefonnummer auch mit dem Hinweis erfolgt sein, man wisse nicht, ob das Hausboot zu mieten sei, der Nachfragende möge sich selbst erkundigen. Dass die Ast. ihre Überlegung, das Hausboot zukünftig zusätzlich gewerblich als Sportboot für Törns und Ausflüge zu vermieten, noch nicht umgesetzt und das dafür gem. § 7 Nr. 2 See-Sportbootverordnung erforderliche Bootszeugnis iSv § 5 See-Sportverordnung noch nicht beantragt haben, kann für die Frage ihrer Verwendungsabsicht schon deshalb keine Rolle spielen, weil es jedem Eigentümer freisteht, ein Sportboot nur persönlich und nur in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zu nutzen.

War nach alledem schon zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides im Dezember 2020 und des Widerspruchsbescheids im Februar 2021 zweifelhaft, ob das Hausboot nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, so lässt sich Entsprechendes zu dem bei einer Beseitigungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr feststellen. Der Ast. zu 1 ist seit Mai 2021 auf einer größeren Tour, die ihn über die Ostsee bis nach Berlin geführt hat. Die Motorbetriebsstundenzahl lag Anfang Juni 2021 bei 100 Stunden. Dass diese umfangreiche Unternehmung allein dem Zweck dient, die Aufhebung der Beseitigungsverfügung zu erreichen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Autor: Professor Dr. Karsten Simoneit

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Professor Dr. Karsten Simoneit

Professor Dr. Karsten Simoneit
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