21. August 2019 / Baurecht | Planungsrecht | Natur- und Umweltrecht
Aussetzung eines Bebauungsplans auf Antrag der Nachbargemeinde
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Klagebefugnis der Nachbargemeinde
Unmittelbar angrenzende Nachbargemeinden wie die Antragstellerin können sich auf eine mögliche Verletzung des materiellrechtlichen interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) im Rahmen der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden u. a. auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen (Satz 2 1. Alt.). Durch die letztgenannte Vorschrift wird der gemeindliche Rechtsschutz auf die Verteidigung der einer Gemeinde rechtsförmlich zugewiesenen raumordnerischen Funktionen erweitert.
Raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz
Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise – „tatsächlich spürbar“ – nachteilig betroffen werden kann.
Entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB und dem Grundsatz, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten ist, reicht es also grundsätzlich aus, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Sache nach schlüssig ergibt, dass die durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist dann nicht eine Frage der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
Auch wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig ausscheidet, muss schon unter dem Blickwinkel rechtlichen Gehörs widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift etwa als offensichtlich unrichtig erweisen, Berücksichtigung finden; erst recht gilt dies für zur Begründung des Antrages abgereichte Unterlagen, aus denen sich Derartiges ergibt.
Durch diese Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB ist hinreichend gewährleistet, dass Nachbargemeinden nicht unabhängig von einer Bagatellschwelle quasi einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch im Hinblick auf Ziele der Raumordnung geltend machen können.
Einzelfallprüfung
Nach diesem Maßstab dürfte eine Antragsbefugnis der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich zu verneinen bzw. jedenfalls zweifelhaft sein.
Sie hat zwar wohl noch hinreichend substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist. Sie beruft sich insoweit auf ihre Funktion als Zentraler Ort, d. h. Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt, auf den gemäß Ziffer 4.2 (1) Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V 2016; festgestellt durch Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016) der Wohnungsbau konzentriert werden solle.
Nach Ziffer 4.2 (1) LEP M-V 2016 ist die Wohnbauflächenentwicklung unter Berücksichtigung einer flächensparenden Bauweise auf die Zentralen Orte zu konzentrieren; dabei handelt es sich um ein mit einem (Z) gekennzeichnetes verbindliches Ziel der Raumordnung (vgl. § 4 Abs. 8 LPlG und Ziffer 1.3 LEP M-V 2016). Ohne dass die Antragstellerin ihre Stellung als Zentraler Ort näher erläutert, ergibt sich diese und ihre Bedeutung aus dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Ziffer 3.2 LEP M-V 2016).
Die Antragstellerin stellt damit in der Antragsbegründung allerdings bereits ihre Funktion in der Raumordnung gerade im Verhältnis zur Antragsgegnerin nur verkürzt dar. Sie lässt unerwähnt, dass das Zentrale-Orte-System des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern ergänzt wird durch verschiedene Raumkategorien (vgl. Ziffer 3.3 LEP M-V 2016), wobei sie – wie auch die Antragsgegnerin – dem Stadt-Umland-Raum als derartiger Kategorie zugehörig ist.
Im Landesraumentwicklungsprogramm werden gemäß § 16 a Satz 1 LPlG Stadt-Umland-Räume für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar festgelegt, in die die Gemeinden mit besonders intensiven Verflechtungsbeziehungen zu diesen Kernstädten einbezogen werden. Die Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot (Satz 2). Dieses Gebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Flächennutzung, gemeindliche Einrichtungen sowie sonstige Infrastruktur, von denen Auswirkungen auf mehrere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum ausgehen (Satz 3). Das Nähere und das Verfahren zur Abstimmung und Kooperation regelt das Landesraumentwicklungsprogramm (Satz 4).
Entsprechend bildet die Stadt Rostock insoweit mit ihren Umlandgemeinden einen Stadt-Umland-Raum, dessen Kernstadt sie ist (vgl. Ziffer 3.3.3 LEP M-V 2016); die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Raumkategorie dieses Stadt-Umland-Raums hat dabei auch Einfluss auf ihre Funktion als Zentraler Ort, soweit sie den Aspekt der Siedlungsentwicklung im allgemeinen und den der Wohnbauflächenentwicklung (vgl. Ziffer 4.1 LEP M-V 2016, Begründung, sowie Ziffer 4.2 (3) LEP M-V 2016) im besonderen betrifft. Zwar wird im schon erwähnten Schreiben der Antragstellerin vom 24. Juli 2017 der Stadt-Umland-Raum A-Stadt angesprochen; es wird allerdings nicht erläutert, wie insoweit die Funktion der Stadt A-Stadt in der Raumordnung beeinflusst bzw. „bestimmt“ wird. Zusätzlich werden darin vielmehr die Funktionen der Antragstellerin als Oberzentrum sowie als Regiopole angesprochen. Mit dieser Bezugnahme auf verschiedene Funktionen der Antragstellerin in der Raumordnung wird letztlich die nach Ansicht der Antragstellerin beeinträchtigte Funktion nur unzureichend bestimmt.
Jedenfalls legt die Antragstellerin nicht im erforderlichen Maße substantiiert bzw. nicht schlüssig dar, dass eine dieser Funktionen bzw. diejenige als Zentraler Ort durch den Bebauungsplan Nr. 8.1 „Im Wiesengrund II“ oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig bzw. „tatsächlich spürbar“ betroffen werden kann.
Autor: Professor Dr. Karsten Simoneit