26. August 2022 / Arbeitsrecht
Verfall von Urlaubsansprüchen
Urlaubsansprüche verfallen nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. (BAG vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16)
Diese Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruches besteht auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (BAG vom 07.09.2021 - 9 AZR 3/21).
Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers erlischt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
War es dem Arbeitnehmer aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, verfällt er nach Ablauf der 15 Monate auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit unterlassen hat. In diesem Fall ist nicht die unterlassene Mitwirkung des Arbeitgebers, sondern die Arbeitsunfähigkeit der Grund für die fehlende Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub zu realisieren.
Die Frage, ob die 15 Monatsfrist greift, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht unterlassen hat und der Arbeitnehmer im betreffenden Urlaubsjahr etwa aufgrund von Gesundung den Resturlaub noch hätte realisieren können, hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Autor: Ulf Skodda