01. April 2019 / Verbraucherrecht
Widerrufsrecht: Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Matratzen

Verbrauchern steht im Falle einer online bestellten Matratze das Widerrufsrecht zu, auch wenn die Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde. Dies entschied nunmehr der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit seinem Urteil vom 27.03.2019 – C-681/17. 

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher online eine Matratze gekauft und nach Erhalt der Ware die Schutzfolie entfernt. Er sandte die Matratze zurück und forderte vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises samt Rücksendekosten. Dieser lehnte die Rücknahme ab und berief sich auf die Verbraucherschutzrichtlinie, die nach seiner Ansicht das Widerrufsrecht für versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, ausschließe.

Der BGH, der sich mit dem Rechtsstreit befasste, ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie. Insbesondere sollte der EuGH entscheiden, ob eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt worden war, unter den in der Richtlinie genannten Ausschluss fällt.

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert sei, obwohl er die Schutzfolie der Matratze entfernt habe. Da der Verbraucher bei einem Onlinekauf keine Möglichkeit habe, die Ware vor Vertragsabschluss zu sehen, müsse ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden, in der er die Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, um ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise festzustellen. Auch benutzte Matratzen seien wiederverwendbar. Dies zeige sich schon dadurch, dass in Hotels dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe und Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können. Nach Ansicht des EuGH sei eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt, für das die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsehe.

 

 

 

 

Autor: Martina Kurtz

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Martina Kurtz
Fachanwältin für Familienrecht

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