02. November 2021 / Erbrecht
Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage im Rahmen des Auskunftsanspruchs
Fordert ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben Auskunft über den Nachlass, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gilt nur, sofern zum Nachlass ein Unternehmen gehört oder der Wert von Nachlassgegenstände ungewiss ist. Dies entschied das OLG München mit seinem Urteil vom 23.08.2021 - 33 O 325/21.
In dem vom OLG entschiedenen Fall verstarb eine Ehefrau und Mutter eines erwachsenen Sohnes. Ihr Ehemann war Alleinerbe. Der Sohn der Erblasserin verklagte den Erben auf Auskunft und Belegvorlage, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können. Die erste Instanz gab der Klage statt. Gegen dieses Urteil legte der Erbe Berufung ein, soweit er zur Vorlage von Belegen verpflichtet worden war.
Die Entscheidung des OLG fiel zugunsten des Erben aus. Es stellte in seinem Urteil klar, dass im Rahmen eines Auskunftsanspruchs kein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen bestünde. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehöre oder wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss sei. Beide Ausnahmefälle lägen hier nicht vor.
Autor: Martina Kurtz