03. Januar 2023 / Ehe, Familie, Lebensgemeinschaft
Kein Ausgleich für Luxuszuwendungen nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Beendet ein nicht verheiratetes Paar ihr gemeinsames Luxusleben, können Luxusausgaben nicht vom Ex-Partner zurückverlangt werden. Dies entschied das OLG Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 12.10.2022 – 17 U 125/21.
In dem vom OLG entschiedenen Fall lebte das nichteheliche Paar anderthalb Jahre zusammen und führte einen gehobenen Lebensstil. Der Mann bezahlte in dieser Zeit für seine Partnerin luxuriöse Einkäufe und Reisen in einem Gesamtwert von 200.000 € und schenkte ihr Diamantohrringe. Nach der Trennung verklagte er seine ehemalige Partnerin auf Rückgabe der Ohrringe und des Geldbetrages. Das Landgericht wies die Ansprüche zurück und auch die hiergegen eingelegte Berufung des Mannes vor dem OLG blieb erfolglos.
Das OLG stellte in seinem Urteil klar, dass während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge zwar bei groben Undank zurückgefordert werden könnten. Ein solcher grober Undank liege aber nicht schon deshalb vor, weil die Partnerin sich von dem Kläger getrennt habe. Im Rahmen einer nichtehelichen Beziehung müsse mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden. Erforderlich sei vielmehr eine objektive Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere, die subjektiv „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“. Maßgebeblich seien dabei immer alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke „einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen“ und die Ausgaben nicht von großer finanzieller Anstrengungen des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen seien.
Autor: Martina Kurtz