23. Februar 2020 / Beamtenrecht
Keine Vergleichbarkeit von Regel – und Probezeitbeurteilungen bei der Beförderungsauswahl
Die Probezeitbeurteilung als Anlassbeurteilung folgt anderen Zwecken als die für die Zwecke der Personalauswahl erstellte Regelbeurteilung. Im Rahmen des Beförderungsverfahrens können daher diese Beurteilungen nicht verglichen werden (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15.01.2020 – 2 B 5508/19).
Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz
Nach Art. 33 Abs, 2 Grundgesetz sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet.
Rückgriff auf leistungsbezogene Kriterien: aktuelle dienstliche Beurteilung
Dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art, 33 Abs. 2 Grundgesetz entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und hierbei regelmäßig der aktuellen dienstlichen Beurteilung besondere Bedeutung beizumessen.
Keine Vergleichbarkeit der Probezeitbeurteilung mit der Regelbeurteilung
Die Auswahlentscheidung ist aber dann rechtsfehlerhaft, wenn eine Regelbeurteilung mit einer Anlassbeurteilung verglichen wird. Ein Fall der Anlassbeurteilung ist die Probezeitbeurteilung, die vor Ablauf der Probezeit erstellt worden ist. Diese darf nicht mit einer für die Zwecke der Personalauswahl erstellten Beurteilung verglichen werden.
Unterschiedliche Zweckrichtungen der Beurteilungen
Im Rahmen eines Beförderungsverfahrens ist Schwerpunkt der Beurteilung die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen im Vergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten des gleichen Statusamtes. Hingegen ist die Zweckbestimmung der Probezeitbeurteilung eine prognostische Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat und den Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in der konkreten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird. Damit dient die Probezeitbeurteilung nicht der Bestenauslese. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zweckrichtung sind daher die Probezeitbeurteilung und die Regelbeurteilung nicht vergleichbar.
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